Informationen Erklärung zur Barrierefreiheit

Informationen zu den obligatorischen und fakultativen Inhalten der Erklärung zur Barrierefreiheit sowie häufige Fragen zur Barrierefreiheitserklärung finden Sie nach dieser Information/ Erklärung zur Barrierefreiheit. Diese basiert auf dem Mindestumfang nach Anlage 3 BaFG, ist jedoch keine direkte Vorlage oder ein kopierfertiges Muster, da diese Website nicht in den Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsgesetzes fällt.

Dienstleistungsbeschreibung

Diese Webseite stellt den Gesetzestext des Barrierefreiheitsgesetzes (BaFG) zur Verfügung. Darüber hinaus bietet sie einen einfachen Check zur Bestimmung des Anwendungsbereichs. Häufig gestellte Fragen samt Antworten sind ebenfalls enthalten. Zusätzlich finden sich allgemeine Informationen sowie weiterführende Links zum Gesetz.

Die Inhalte zum BaFG sind über die Hauptnavigation nach Abschnitten aufgeführt und ansteuerbar. Zusätzlich sind am Seitenende weitere wichtige Seiten wie eine Version in Leichter Sprache, ein interaktiver BaFG-Check, häufige Fragen oder eine Checkliste verlinkt. Über die Suchfunktion lassen sich alle öffentlichen Inhalte finden.

Soweit für das allgemeine Verständnis hilfreich, befindet sich nach dem amtlichen Inhalt abgetrennt eine vereinfachte, verständliche Zusammenfassung des jeweiligen Gesetzesabschnittes. Diese soll das Verständnis erleichtern, ist jedoch nichtv erbindlich.

Geltende Anforderungen

Die Anforderungen zur Barrierefreiheit ergeben sich aus dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), insbesondere aus § 14 BaFG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 BaFG.

Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen

Diese Webseite erfüllt die wesentlichen Vorgaben der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), Version 2.2 mit Konformitätsstufe A und AA, um sicherzustellen, dass unser Angebot für möglichst alle Menschen zugänglich ist.

Wahrnehmbarkeit

  • Gut lesbare Texte: Schriftart, -größe und -form sind barrierearm gewählt. Abstände zwischen Buchstaben, Zeilen und Absätzen sind ausreichend.
  • Hohe Kontraste: Texte und visuelle Inhalte sind kontrastreich dargestellt.
  • Individuelle Anpassung: Inhalte lassen sich über Browser- oder Systemfunktionen vergrößern oder anpassen.
  • Farben nicht allein entscheidend: Statusmeldungen, Warnungen oder Hinweise werden nicht nur farblich, sondern auch textlich vermittelt.
  • Alternativen für Nicht-Text-Inhalte: Bilder, Symbole und Grafiken haben Alternativtexte.
  • Vergrößerbar: Inhalte können problemlos bis zu 200 % vergrößert werden.

Bedienbarkeit

  • Keine komplexen Bewegungen: Es sind keine Gesten oder gleichzeitigen Eingaben nötig.
  • Tastatur-Navigation: Alle Funktionen sind vollständig mit der Tastatur nutzbar. Fokusmarkierungen heben interaktive Elemente hervor.
  • Großzügige Klickflächen: Links und Buttons sind ausreichend groß und gut erreichbar gestaltet.
  • Flexible Ausrichtung: Die Darstellung passt sich automatisch an Hoch- und Querformat an.

Verständlichkeit

  • Klare Struktur: Die Website ist logisch aufgebaut und einfach zu navigieren.
  • Sinnvolle Beschriftungen: Überschriften und Formularelemente sind eindeutig betitelt.
  • Aussagekräftige Links: Linktexte sind klar verständlich und beschreiben das Ziel.
  • Einfacher Text: Inhalte sind gut lesbar und in verständlicher Sprache formuliert, soweit es über die formalen Gesetzestexte hinausgeht.
  • Ausfüllhilfen: Formulare unterstützen automatische Vorschläge durch Browser/ System.
  • Fehlervermeidung und -korrektur: Eingaben können korrigiert werden.
  • Animationen: Nur dezente Animationen – bei Bedarf deaktivierbar.
  • Keine Blitz-Effekte: Es gibt keine Inhalte, die fotosensitive Reaktionen auslösen.

Robustheit

  • Technisch zugänglich: Die Website nutzt semantisch korrektes HTML. ARIA-Rollen verbessern die Screenreader-Kompatibilität.
  • Kompatibel mit Hilfsmitteln: Alle Inhalte sind mit Screenreadern und Braillezeilen bedienbar.

Verbraucherinformation

Robert Hartl
Nibelungenplatz 2
D-94032 Passau
Telefon: +49 851 9663131
E-Mail: office@bafg-gesetz.at

Bei erkannten Mängeln und Fragen zur Barrierefreiheit schreiben Sie uns gerne: office@bafg-gesetz.at.


Inhalte einer Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Barrierefreiheitserklärung ist Pflicht, sofern das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) für die Website oder mobile Anwendung gilt. Die Erklärung muss selbst auch barrierefrei sein.

Die Anforderungen ergeben sich aus Anlage 3 zu §§ 14, 28 BaFG.

Der Dienstleistungserbringer gibt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument an, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 3 erfüllt. 

Das BaFG spricht nicht explizit von einer Erklärung zur Barrierefreiheit, sondern von Informationen zu Barrierefreiheitsanforderungen (vgl. § 4 BaFG). Ob Sie diese Angaben nun Informationen zur Barrierefreiheit, Erklärung zur Barrierefreiheit oder ähnlich bezeichnen, spielt keine Rolle, solange der Inhalt bzw. Bezug klar ist.

Pflichtangaben

  • Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung mit Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind
  • Beschreibung der geltenden gesetzlichen Anforderungen
  • Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in Anlage 1 aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt oder soweit nicht mit begründeter Ausnahme
  • Verbraucherinformationen nach den Vorschriften des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) (externer Link)

Keine Pflichtangaben

  • Datum der Erstellung und letzten Prüfung
  • Prüfmethode
  • Feedbackmechanismus
  • Durchsetzungsverfahren
  • Zuständige Behörde

Natürlich sind fakultative und weitere Angaben erlaubt, wie Datum der letzten Aktualisierung oder ein Link zum Bewertungsbericht.

Da die Pflichtangaben für Beschreibung der Dienstleistung, Verbraucherinformationen und Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen mitunter schon recht umfangreich ausfallen dürften, muss für ausreichende Klarheit und Verständlichkeit auf eine gute, hierarchische Gliederung geachtet werden.

Integration

Das Gesetz schreibt vor, dass man diese Informationen/ Erklärung „in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument“ anzugeben hat.

Es dürfte analog zu Impressum oder Datenschutzerklärung ausreichen, im Fußbereich einen deutlich wahrnehmbaren Link mit dem Link-Text „Informationen zur Barrierefreiheit“ bzw. „Erklärung zur Barrierefreiheit“ oder kurz „Barrierefreiheit“ anzubringen.


Häufige Fragen und Antworten zur Erklärung zur Barrierefreiheit

Ist eine Erklärung zur Barrierefreiheit Pflicht?

Die Barrierefreiheitserklärung ist nach Anlage 3 des BaFG verpflichtend, sofern das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) für die Website, mobile Anwendung oder digitale Dienste gilt.

Muss man angeben, dass das BaFG nicht gilt?

Wenn das BaFG für Sie nicht greift, sind keine Angaben hierzu erforderlich, auch keine Informationen zur Barrierefreiheit.

Wie muss die Erklärung zur Barrierefreiheit bezeichnet sein?

Das BaFG spricht von „Informationen zur Barrierefreiheit“. Entscheidend ist eine klar erkennbare Bezeichnung, z. B. „Erklärung zur Barrierefreiheit“ oder „Informationen zur Barrierefreiheit“.

Wer muss eine Barrierefreiheitserklärung machen?

Die Pflicht trifft den Anbieter der digitalen Dienstleistung oder des Produkts (§ 14 BaFG). Bei Webseiten oder Apps ist dies üblicherweise die im Impressum angeführte verantwortliche Person oder Gesellschaft.

Was muss in einer Erklärung zur Barrierefreiheit enthalten sein?

Anlage 3 des BaFG legt die verpflichtenden Inhalte fest. Gesetzlich gefordert sind zusammengefasst eine Beschreibung der geltenden rechtlichen Anforderungen, eine allgemeine Beschreibung der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen sowie Erläuterungen, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.

Welche Informationen zu Anbieter und Dienstleistungen sind erforderlich?

Angaben umfassen Name, Anschrift und Kontaktinformationen des Anbieters sowie wesentliche Eigenschaften der Produkte oder Dienstleistungen. Die Erklärung muss barrierefrei zugänglich sein, d. h. wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust.

Muss man die umgesetzten Maßnahmen aufführen?

Ja, es muss beschrieben werden, wie die Produkte oder Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Nicht erfüllte Anforderungen sind unter Angabe der gesetzlichen Ausnahmen zu erklären.

Wie muss die Barrierefreiheitserklärung zur Verfügung gestellt werden?

Die Erklärung muss deutlich wahrnehmbar und barrierefrei zugänglich auf der Website oder App angebracht werden, z. B. analog zu Impressum oder Datenschutzerklärung oder zugänglichen Dokumenten wie den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Gibt es Muster oder Vorlagen für eine Erklärung zur Barrierefreiheit?

Ein standardisiertes Muster gibt es nicht. Die individuellen Inhalte nach BaFG lassen sich auch nur begrenzt durch Vorlagen abbilden.

Sind weitere Inhalte in einer Erklärung zur Barrierefreiheit erlaubt?

Ja, z. B. Hinweise zur Kontaktaufnahme. Wichtig ist, dass Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit und Verständlichkeit gewährleistet bleiben.

Aktualisiert zuletzt am 15.01.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?