§ 27 BaFG Schutzklauselverfahren der Europäischen Union

Hält die Europäischen Kommission eine beschränkende Maßnahme eines anderen Mitgliedstaates für gerechtfertigt, hat das Sozialministeriumservice erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um das nichtkonforme Produkt vom Markt zu nehmen. Das Sozialministeriumservice hat sodann die Europäische Kommission darüber zu unterrichten.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt § 27 BaFG Schutzklauselverfahren der Europäischen Union?

§ 27 BaFG regelt das Schutzklauselverfahren auf EU-Ebene. Hält die Europäische Kommission eine beschränkende Maßnahme eines anderen Mitgliedstaats für gerechtfertigt, muss das Sozialministeriumservice die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das nichtkonforme Produkt vom Markt zu nehmen, und die Europäische Kommission danach darüber informieren.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 27 BaFG Schutzklauselverfahren der Europäischen Union. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.