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Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 42 BaFG Vollziehung (Fehler gefunden?)

Was regelt § 42 BaFG Vollziehung?

§ 42 BaFG regelt, welches Ministerium für die Vollziehung des Gesetzes zuständig ist. Für § 33 ist das Finanzministerium zuständig. Für alle übrigen Bestimmungen ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 42 BaFG Vollziehung. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.