§ 25 BaFG Prüfung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen

Hat das Sozialministeriumservice hinreichenden Grund zur Annahme, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz nicht erfüllt, hat es Ermittlungen einzuleiten, die eine Prüfung aller Anforderungen nach diesem Bundesgesetz umfassen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure haben zu diesem Zweck umfassend mit dem Sozialministeriumservice zusammenzuarbeiten.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt § 25 BaFG Prüfung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen?

§ 25 BaFG regelt, dass das Sozialministeriumservice Ermittlungen einleiten muss, wenn es hinreichenden Grund für die Annahme hat, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt. Die Prüfung muss alle Anforderungen des BaFG umfassen. Betroffene Wirtschaftsakteure müssen dabei umfassend mitwirken.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 25 BaFG Prüfung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.