§ 38 BaFG Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Das Sozialministeriumservice als Verantwortlicher ist zum Zweck der Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß § 3 Z 17 im Zusammenhang mit der Marktüberwachung nach dem 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit es sich dabei nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, handelt. Die personenbezogenen Daten zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure sind der Name oder die Bezeichnung, die Anschrift, die Telefon- und Faxnummer und die E-Mailadresse.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt § 38 BaFG Verarbeitung von personenbezogenen Daten?

§ 38 BaFG ermächtigt das Sozialministeriumservice, personenbezogene Daten von Wirtschaftsakteuren zu verarbeiten, wenn das für deren Identifizierung im Zusammenhang mit der Marktüberwachung nach dem 6. Abschnitt des Gesetzes erforderlich ist.

Erfasst sind dabei nur Name oder Bezeichnung, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse. Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO sind davon nicht umfasst.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 38 BaFG Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.