§ 39 BaFG Ermächtigung zur europäischen Datenübermittlung

Zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 26 Abs. 2, 4 und 6 und § 27 ist das Sozialministeriumservice ermächtigt, der Europäischen Kommission die Daten von Wirtschaftsakteuren gemäß § 38 sowie Informationen zu den im Rahmen der Marktüberwachung kontrollierten Produkten und Dienstleistungen zu übermitteln. Das Sozialministeriumservice ist auch ermächtigt, diese Daten an jene Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Europäischen Freihandelsassoziation zu übermitteln, die für die Vollziehung der in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 ergangenen Vorschriften in den jeweiligen Mitgliedstaaten zuständig sind. Die Ermächtigung des Sozialministeriumservice umfasst auch die Übermittlung von Daten über das in § 22 Abs. 7 genannte europäische Informations- und Kommunikationssystem (Information and Communication System for Market Surveillance – ICSMS).

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt § 39 BaFG Ermächtigung zur europäischen Datenübermittlung?

§ 39 BaFG erlaubt dem Sozialministeriumservice, für seine Aufgaben bei Marktüberwachungsmaßnahmen und im unionsweiten Schutzklauselverfahren die in § 38 genannten Daten von Wirtschaftsakteuren sowie Informationen über kontrollierte Produkte und Dienstleistungen an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Diese Daten dürfen auch an die zuständigen Behörden in EU-, EWR- und EFTA-Staaten weitergegeben werden, die die Vorschriften zur Richtlinie (EU) 2019/882 vollziehen. Die Übermittlung darf auch über das europäische Informations- und Kommunikationssystem ICSMS erfolgen.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 39 BaFG Ermächtigung zur europäischen Datenübermittlung. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.