§ 18 BaFG Unverhältnismäßige Belastungen

  1. Die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 gelten nur insoweit, als deren Einhaltung zu keiner unverhältnismäßigen Belastung der betreffenden Wirtschaftsakteure führt.
  2. Der Wirtschaftsakteur hat eine Beurteilung vorzunehmen, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 aufgrund der in Anlage 4 angeführten einschlägigen Kriterien zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde.
  3. Der Wirtschaftsakteur hat die Beurteilung gemäß Abs. 2 zu dokumentieren. Der Wirtschaftsakteur hat alle einschlägigen Ergebnisse für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten Erbringung einer Dienstleistung aufzubewahren. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat er eine Kopie der Beurteilung vorzulegen.
  4. Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung auf Abs. 1 beruft, hat er Informationen zu diesem Zweck an das Sozialministeriumservice und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Produkt in Verkehr gebracht oder die betreffende Dienstleistung erbracht wird, zu übermitteln.
  5. Abs. 3 und Abs. 4 gelten nicht für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice haben Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind und sich auf Abs. 1 berufen, der Behörde jedoch die für die Beurteilung nach Abs. 2 maßgeblichen Fakten zu übermitteln.
  6. Ein Dienstleistungserbringer, der sich auf Abs. 1 beruft, hat die Beurteilung gemäß Abs. 2 für jede Dienstleistungskategorie oder -art in folgenden Fällen erneut auszuführen:
    1. wenn die angebotene Dienstleistung verändert wird;
    2. wenn der Dienstleistungserbringer vom Sozialministeriumservice dazu aufgefordert wird;
    3. mindestens alle fünf Jahre.
  7. Wenn der Wirtschaftsakteur zu Zwecken der Verbesserung der Barrierefreiheit fremde – öffentliche oder private – Mittel erhalten hat, ist er nicht dazu berechtigt, sich auf Abs. 1 zu berufen.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

Aktualisiert zuletzt am 09.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 18 BaFG Unverhältnismäßige Belastungen?

§ 18 BaFG regelt, wann Barrierefreiheitsanforderungen wegen einer unverhältnismäßigen Belastung nicht eingehalten werden müssen. Das gilt nur, wenn der betroffene Wirtschaftsakteur nach den Kriterien der Anlage 4 prüft, dass die Einhaltung der Anforderungen für ihn unzumutbar wäre.

Diese Beurteilung muss dokumentiert, grundsätzlich fünf Jahre aufbewahrt und auf Verlangen dem Sozialministeriumservice vorgelegt werden. Wer sich darauf beruft, muss das Sozialministeriumservice und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden informieren. Für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, gelten die Dokumentations- und Informationspflichten nicht; auf Verlangen müssen sie aber die maßgeblichen Fakten zur Beurteilung übermitteln.

Dienstleistungserbringer müssen die Beurteilung für jede Dienstleistungskategorie oder -art neu vornehmen, wenn sich die Dienstleistung ändert, wenn das Sozialministeriumservice es verlangt oder spätestens nach fünf Jahren. Wer für die Verbesserung der Barrierefreiheit öffentliche oder private Mittel erhalten hat, kann sich auf eine unverhältnismäßige Belastung nicht berufen.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 18 BaFG Unverhältnismäßige Belastungen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.