§ 40 BaFG Mitwirkung an der Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission

Das Sozialministeriumservice und das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz haben an der von der Europäischen Kommission gemäß Art. 28 der Richtlinie (EU) 2019/882 eingerichteten Arbeitsgruppe unter Einbeziehung des Österreichischen Behindertenrates mitzuwirken.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

Aktualisiert zuletzt am 09.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 40 BaFG Mitwirkung an der Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission (Fehler gefunden?)

Was regelt § 40 BaFG Mitwirkung an der Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission?

§ 40 BaFG verpflichtet das Sozialministeriumservice und das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, an der von der Europäischen Kommission nach Art. 28 der Richtlinie (EU) 2019/882 eingerichteten Arbeitsgruppe mitzuwirken. Der Österreichische Behindertenrat ist dabei einzubeziehen.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 40 BaFG Mitwirkung an der Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.