§ 4 BaFG Verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen

  1. Wirtschaftsakteure dürfen nur Produkte in Verkehr bringen und nur Dienstleistungen anbieten oder erbringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz erfüllen.
  2. Für Produkte gelten die in Anlage 1 1. Abschnitt und 2. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen, mit Ausnahme der Selbstbedienungsterminals gemäß § 2 Abs. 1 Z 2, für die nur die in Anlage 1 1. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen gelten.
  3. Für Dienstleistungen gelten die in Anlage 1 3. Abschnitt und 4. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen, mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur die in Anlage 1 4. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen gelten.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt § 4 BaFG Verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen?

§ 4 BaFG verpflichtet Wirtschaftsakteure, nur barrierefreie Produkte in Verkehr zu bringen und nur barrierefreie Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen. Welche Anforderungen dafür gelten, ergibt sich aus Anlage 1. Für einzelne Produkte und Dienstleistungen verweist die Vorschrift dabei nur auf bestimmte Abschnitte dieser Anlage.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 4 BaFG Verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.