§ 33 BaFG Zollbehörde

Das Zollamt Österreich hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mit dem Sozialministeriumservice zusammenzuarbeiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die mit den zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, dem Sozialministeriumsservice zu übermitteln. Diese Informationen können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes und seine Rückverfolgung in der Vertriebskette erforderlich ist. Die personenbezogenen Informationen sind der Name oder die Bezeichnung, die Anschrift, die Telefon- und Faxnummer und die E-Mailadresse der von einem konkreten Zollverfahren betroffenen Personen.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt § 33 BaFG Zollbehörde?

§ 33 BaFG regelt die Mitwirkung der Zollbehörde an der Marktüberwachung. Das Zollamt Österreich muss im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/1020 mit dem Sozialministeriumservice zusammenarbeiten.

Dabei muss das Zollamt Österreich jene Informationen aus seinen zollamtlichen Tätigkeiten an das Sozialministeriumservice übermitteln, die für die Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde und für den Vollzug des BaFG erforderlich sind. Diese Informationen dürfen auch personenbezogene Daten enthalten, wenn das zur Identifizierung eines Produkts und zu seiner Rückverfolgung in der Vertriebskette notwendig ist.

Erfasst sind dabei nur die im Gesetz genannten personenbezogenen Angaben, nämlich Name oder Bezeichnung, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse der von einem konkreten Zollverfahren betroffenen Personen. Im Zusammenhang des gesamten BaFG ist § 33 damit keine allgemeine Pflicht für Wirtschaftsakteure, sondern eine Vorschrift über die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörde und Marktüberwachung.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 33 BaFG Zollbehörde. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.