§ 1 BaFG Gesetzesziel

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, durch Festlegung von verpflichtenden Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen zu einer Harmonisierung des Binnenmarktes beizutragen. Ein Umfeld mit barrierefreien Produkten und Dienstleistungen soll Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Lebensführung erleichtern.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

Aktualisiert zuletzt am 13.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 1 BaFG Gesetzesziel?

§ 1 BaFG erklärt das Ziel des Gesetzes. Bestimmte Produkte und Dienstleistungen sollen barrierefrei sein. So gibt es klarere Regeln, und Menschen mit Behinderungen können sie leichter und selbstständiger nutzen.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 1 BaFG Gesetzesziel. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.