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Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 30 BaFG Aufhebung von Maßnahmen (Fehler gefunden?)

Was regelt § 30 BaFG Aufhebung von Maßnahmen?

§ 30 BaFG regelt die Aufhebung angeordneter Maßnahmen. Auf Antrag des Bescheidadressaten sind sie ganz oder teilweise aufzuheben, wenn dem Sozialministeriumservice nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand wiederhergestellt ist.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 30 BaFG Aufhebung von Maßnahmen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.