Mit Bescheid angeordnete Maßnahmen sind auf Antrag des Bescheidadressaten teilweise oder ganz aufzuheben, soweit dem Sozialministeriumservice nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.
BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).
Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 30 BaFGAufhebung von Maßnahmen (Fehler gefunden?)
Was regelt § 30 BaFGAufhebung von Maßnahmen?
§ 30 BaFG regelt die Aufhebung angeordneter Maßnahmen. Auf Antrag des Bescheidadressaten sind sie ganz oder teilweise aufzuheben, wenn dem Sozialministeriumservice nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand wiederhergestellt ist.