Anlage 5 (zu § 22 BaFG) Geltende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß § 22 Abs. 1

In Zusammenhang mit Produkten gelten folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1:

  • Art. 2 Abs. 3 betreffend Anwendungsbereich;
  • Art. 10 Abs. 1, 2, 5 und 6 betreffend Benennung der Marktüberwachungsbehörden und der zentralen Verbindungsstellen;
  • Art. 11 Abs. 2, 3, 5 und 7 betreffend Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden;
  • Art. 13 betreffend Nationale Marktüberwachungsstrategien;
  • Art. 14 Abs. 2 und 4 lit. a, b, e und j betreffend Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden;
  • Art. 16 Abs. 3 lit. g und Abs. 5 betreffend Marktüberwachungsmaßnahmen;
  • Art. 17 betreffend Verwendung von Informationen sowie von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen;
  • Art. 18 betreffend Verfahrensrechte für Wirtschaftsakteure;
  • Art. 22 betreffend Amtshilfe;
  • Art. 25 Abs. 2 bis 5 betreffend Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen;
  • Art. 26 Abs. 1 bis 3 betreffend Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
  • Art. 27 betreffend Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
  • Art. 28 Abs. 2 und 3 betreffend Ablehnung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
  • Art. 31 Abs. 2 lit. f, g, m und o betreffend Rolle und Aufgaben des Netzwerks;
  • Art. 33 Abs. 1 lit. i und k betreffend Rolle und Aufgaben der Kommission;
  • Art. 34 Abs. 1, 3 lit. a und 4 betreffend Informations- und Kommunikationssystem.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt Anlage 5 (zu § 22 BaFG) Geltende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß § 22 Abs. 1?

Anlage 5 BaFG legt fest, welche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 bei der Marktüberwachung von Produkten nach § 22 Abs. 1 zusätzlich gelten.

Erfasst sind vor allem Regeln zum Anwendungsbereich, zu den Marktüberwachungsbehörden und ihren Tätigkeiten, zur nationalen Marktüberwachungsstrategie, zu behördlichen Befugnissen und Maßnahmen, zum Umgang mit Informationen und Geschäftsgeheimnissen, zu den Verfahrensrechten der Wirtschaftsakteure und zur Amtshilfe.

Zusätzlich gelten bestimmte Vorschriften zu Kontrollen von Produkten an der EU-Grenze und im Zollverfahren sowie zur Zusammenarbeit im europäischen Netzwerk, zur Rolle der Europäischen Kommission und zum Informations- und Kommunikationssystem ICSMS.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von Anlage 5 (zu § 22 BaFG) Geltende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß § 22 Abs. 1. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.