§ 28 BaFG Marktüberwachungsmaßnahmen bei Dienstleistungen

  1. Gelangt das Sozialministeriumservice durch die Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Dienstleistung die Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, hat es
    1. den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich aufzufordern, innerhalb einer vom Sozialministeriumservice festgesetzten, der Art der Nichteinhaltung angemessenen Frist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Konformität der Dienstleistung mit diesen Anforderungen herzustellen;
    2. den betroffenen Dienstleistungserbringer mit Bescheid zu Korrekturmaßnahmen oder anderen geeigneten, verhältnismäßigen Maßnahmen, wie die Information der Öffentlichkeit über die Nichteinhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen oder die Einstellung des Angebotes oder der Erbringung der Dienstleistung, zu verpflichten.
  2. Gelangt das Sozialministeriumservice durch die Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Informationen über die bauliche Umwelt gemäß § 15 Abs. 1 nicht bereitgestellt wurden, hat es den betroffenen Dienstleistungserbringer mit Bescheid aufzufordern, innerhalb einer vom Sozialministeriumservice festgesetzten angemessenen Frist, die Informationen bereitzustellen.
  3. Vor einer Aufforderung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Bescheiderlassung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 hat das Sozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteur das Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt § 28 BaFG Marktüberwachungsmaßnahmen bei Dienstleistungen?

§ 28 BaFG regelt, welche Maßnahmen das Sozialministeriumservice bei nicht konformen Dienstleistungen ergreifen kann. Ergibt die Prüfung, dass eine Dienstleistung die Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllt, muss der Dienstleistungserbringer zunächst unverzüglich aufgefordert werden, innerhalb einer angemessenen Frist geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen.

Außerdem kann das Sozialministeriumservice mit Bescheid weitere geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen anordnen, etwa die Information der Öffentlichkeit über die Nichteinhaltung oder die Einstellung des Angebots oder der Erbringung der Dienstleistung. Wurden Informationen über die bauliche Umwelt nach § 15 Abs. 1 nicht bereitgestellt, kann ihre Bereitstellung ebenfalls mit Bescheid innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden.

Bevor eine solche Aufforderung oder ein Bescheid ergeht, muss dem betroffenen Wirtschaftsakteur das Ermittlungsergebnis mitgeteilt werden. Er muss außerdem Gelegenheit erhalten, dazu innerhalb von mindestens zehn Werktagen Stellung zu nehmen.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 28 BaFG Marktüberwachungsmaßnahmen bei Dienstleistungen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.