§ 34 BaFG Barrierefreiheit gemäß Bundesvergabegesetz 2018, Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 und anderen Bundesgesetzen

  1. Für die unter dieses Bundesgesetz fallenden Produkte und Dienstleistungen stellen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anlage 1 verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne der §§ 107 Abs. 1 und 275 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, sowie § 60 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, dar.
  2. Für Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten oder Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, können die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anlage 1 5. Abschnitt zur Beurteilung der in anderen Bundesgesetzen vorgeschriebenen Barrierefreiheit hinsichtlich dieser Merkmale, Bestandteile oder Funktionen herangezogen werden.
  3. Werden harmonisierte Normen und technische Spezifikationen oder Teile davon, die gemäß Art. 15 Abs. 2 bzw. Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 angenommen wurden und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, herangezogen, gelten die verpflichtenden Zugänglichkeitserfordernisse gemäß Abs. 1 oder die in Abs. 2 angeführte, in anderen Bundesgesetzen vorgeschriebene Barrierefreiheit als erfüllt.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt § 34 BaFG Barrierefreiheit gemäß Bundesvergabegesetz 2018, Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 und anderen Bundesgesetzen?

§ 34 BaFG regelt, welche Bedeutung die Barrierefreiheitsanforderungen des BaFG im öffentlichen Auftragswesen und in anderen Bundesgesetzen haben. Für Produkte und Dienstleistungen, die unter das BaFG fallen, gelten die Anforderungen der Anlage 1 als verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse nach dem Bundesvergabe- und dem Konzessionsvergaberecht.

Für Merkmale, Bestandteile oder Funktionen, die nicht in den Geltungsbereich des BaFG fallen, können die Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 5 als Maßstab herangezogen werden, wenn andere Bundesgesetze Barrierefreiheit verlangen. Werden dafür die im EU-Amtsblatt veröffentlichten harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen nach der Richtlinie (EU) 2019/882 angewendet, gilt die jeweilige Barrierefreiheit als erfüllt.

Im Zusammenhang des gesamten BaFG ist § 34 damit keine allgemeine Grundpflicht für alle Produkte und Dienstleistungen, sondern eine Verknüpfungsvorschrift zu Vergaberecht und anderem Bundesrecht. Die Norm legt fest, wann die Barrierefreiheitsanforderungen des BaFG dort als verbindlicher Maßstab oder als Erfüllungsmaßstab heranzuziehen sind.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 34 BaFG Barrierefreiheit gemäß Bundesvergabegesetz 2018, Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 und anderen Bundesgesetzen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.