§ 15 BaFG Informationen über die bauliche Umwelt

  1. Unbeschadet sonstiger Anforderungen nach diesem Bundesgesetz hat ein Dienstleistungserbringer, der Dienstleistungen über Selbstbedienungsterminals erbringt, Informationen zu erstellen oder erstellen zu lassen, ob und in welchem Ausmaß die in seine Verantwortung fallende bauliche Umwelt der Selbstbedienungsterminals für Menschen mit Behinderungen barrierefrei ist. Die Informationen sind der Allgemeinheit bereitzustellen, auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form.
  2. Der Dienstleistungserbringer hat die Information für die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufzubewahren.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt § 15 BaFG Informationen über die bauliche Umwelt?

§ 15 BaFG regelt eine zusätzliche Informationspflicht für Dienstleistungserbringer, die Dienstleistungen über Selbstbedienungsterminals erbringen. Sie müssen offenlegen, ob und in welchem Umfang die bauliche Umwelt der Terminals in ihrem Verantwortungsbereich für Menschen mit Behinderungen barrierefrei ist. Diese Informationen müssen der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, auch in barrierefreier Form, und für die gesamte Dauer des Dienstleistungsangebots aufbewahrt werden.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 15 BaFG Informationen über die bauliche Umwelt. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.