§ 32 BaFG Amtsrevision

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice sind unverzüglich auch dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuzustellen. Dieser bzw. diese kann gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Revision wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt § 32 BaFG Amtsrevision?

§ 32 BaFG regelt die Amtsrevision. Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Sozialministeriumservice, muss diese Entscheidung unverzüglich auch dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zugestellt werden. Diese Stelle kann dann beim Verwaltungsgerichtshof Revision erheben, wenn sie die Entscheidung für rechtswidrig hält.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 32 BaFG Amtsrevision. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.