Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zuständig.
BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).
Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 21 BaFGZuständigkeit (Fehler gefunden?)
Was regelt § 21 BaFGZuständigkeit?
§ 21 BaFG legt die allgemeine Zuständigkeit nach dem BaFG fest.
Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist grundsätzlich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zuständig, soweit keine andere Zuständigkeit ausdrücklich vorgesehen ist.