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Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 21 BaFG Zuständigkeit (Fehler gefunden?)

Was regelt § 21 BaFG Zuständigkeit?

§ 21 BaFG legt die allgemeine Zuständigkeit nach dem BaFG fest.

Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist grundsätzlich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zuständig, soweit keine andere Zuständigkeit ausdrücklich vorgesehen ist.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 21 BaFG Zuständigkeit. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.