§ 5 BaFG Konformitätsvermutung

  1. Bei Produkten und Dienstleistungen, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen, wird insofern eine Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes vermutet, als sich diese Normen oder Teile davon auf diese Anforderungen erstrecken.
  2. Produkte und Dienstleistungen, die den technischen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, gelten als konform mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes, sofern diese Anforderungen durch diese technischen Spezifikationen oder Teile davon abgedeckt werden.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt § 5 BaFG Konformitätsvermutung?

§ 5 BaFG regelt die Konformitätsvermutung. Entsprechen Produkte oder Dienstleistungen harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen, gelten die Barrierefreiheitsanforderungen als erfüllt. Das gilt jeweils nur, soweit diese Normen oder Spezifikationen die Anforderungen tatsächlich abdecken.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 5 BaFG Konformitätsvermutung. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.