§ 7 BaFG Verhältnis zu geltendem EU-Recht im Bereich des Personenverkehrs

Dienstleistungen, die den Vorschriften über die Bereitstellung von barrierefreien Informationen und Informationen zur Barrierefreiheit in Rechtsakten im Bereich des Personenverkehrs entsprechen, erfüllen die jeweils entsprechenden Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes. Enthält dieses Bundesgesetz Anforderungen, die über die in diesen Rechtsakten enthaltenen Anforderungen hinausgehen, finden die zusätzlichen Anforderungen in vollem Umfang Anwendung. Diese Rechtsakte sind:

  1. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.2004 S. 1;
  2. Verordnung (EG) Nr. 1107/2006;
  3. Verordnung (EU) Nr. 1177/2010;
  4. Verordnung (EU) Nr. 181/2011;
  5. Verordnung (EU) 2021/782;
  6. auf Grundlage der Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft angenommene einschlägige Rechtsakte.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

Aktualisiert zuletzt am 09.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 7 BaFG Verhältnis zu geltendem EU-Recht im Bereich des Personenverkehrs?

§ 7 regelt für Dienstleistungen im Personenverkehr, dass die Einhaltung bestimmter EU-Vorgaben zu barrierefreien Informationen und Informationen zur Barrierefreiheit zugleich die entsprechenden Anforderungen des BaFG erfüllt.

Das gilt aber nur insoweit, wie diese Anforderungen übereinstimmen. Soweit das BaFG weitergehende Anforderungen vorsieht, bleiben diese vollständig anwendbar.

Welche EU-Rechtsakte dafür maßgeblich sind, nennt die Vorschrift ausdrücklich.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 7 BaFG Verhältnis zu geltendem EU-Recht im Bereich des Personenverkehrs. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.