§ 16 BaFG Identifizierung der Wirtschaftsakteure

  1. Der Wirtschaftsakteur hat dem Sozialministeriumservice auf dessen Verlangen jegliche andere Wirtschaftsakteure zu nennen,
    1. von denen er ein Produkt bezogen hat;
    2. an die er ein Produkt abgegeben hat.
  2. Der Wirtschaftsakteur muss die in Abs. 1 genannten Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts oder nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

Aktualisiert zuletzt am 09.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 16 BaFG Identifizierung der Wirtschaftsakteure (Fehler gefunden?)

Was regelt § 16 BaFG Identifizierung der Wirtschaftsakteure?

§ 16 BaFG regelt die Rückverfolgbarkeit von Produkten im Verhältnis zum Sozialministeriumservice. Ein Wirtschaftsakteur muss auf Verlangen angeben, von wem er ein Produkt bezogen hat und an wen er es abgegeben hat. Diese Informationen muss er fünf Jahre ab Bezug oder Abgabe des Produkts vorlegen können.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 16 BaFG Identifizierung der Wirtschaftsakteure. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.