§ 24 BaFG Prüfung von grundlegenden Veränderungen, unverhältnismäßigen Belastungen und der Ausnahme von Kleinstunternehmen

  1. Hat sich der Wirtschaftsakteur auf § 17 oder § 18 berufen, hat das Sozialministeriumservice
    1. zu prüfen, ob der Wirtschaftsakteur die erforderliche Beurteilung durchgeführt hat und seinen Dokumentationspflichten und Informationspflichten nachgekommen ist und diese Beurteilung und ihre Ergebnisse einschließlich der ordnungsgemäßen Anwendung der in Anlage 4 genannten Kriterien zu überprüfen, und
    2. zu prüfen, ob die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz eingehalten werden.
  2. Beruft sich ein Wirtschaftsakteur auf die Ausnahme für Kleinstunternehmen gemäß § 6 Abs. 1, hat er auf Verlangen des Sozialministeriumservice alle notwendigen Unterlagen für eine Prüfung der Ausnahme zur Verfügung zu stellen.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

Aktualisiert zuletzt am 09.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 24 BaFG Prüfung von grundlegenden Veränderungen, unverhältnismäßigen Belastungen und der Ausnahme von Kleinstunternehmen (Fehler gefunden?)

Was regelt § 24 BaFG Prüfung von grundlegenden Veränderungen, unverhältnismäßigen Belastungen und der Ausnahme von Kleinstunternehmen?

§ 24 BaFG regelt, was das Sozialministeriumservice prüft, wenn sich ein Wirtschaftsakteur auf eine grundlegende Veränderung nach § 17, auf eine unverhältnismäßige Belastung nach § 18 oder auf die Ausnahme für Kleinstunternehmen nach § 6 Abs. 1 beruft.

Beruft sich ein Wirtschaftsakteur auf § 17 oder § 18, muss das Sozialministeriumservice prüfen, ob die erforderliche Beurteilung durchgeführt wurde, ob die Dokumentations- und Informationspflichten eingehalten wurden und ob die Kriterien der Anlage 4 richtig angewendet wurden. Außerdem prüft es, ob die sonst geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nach dem BaFG eingehalten werden.

Beruft sich ein Wirtschaftsakteur auf die Ausnahme für Kleinstunternehmen, muss er dem Sozialministeriumservice auf Verlangen alle Unterlagen vorlegen, die für die Prüfung dieser Ausnahme notwendig sind. Im Zusammenhang des gesamten BaFG ist § 24 damit eine Kontrollvorschrift der Marktüberwachung und keine eigenständige Ausnahmebestimmung.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 24 BaFG Prüfung von grundlegenden Veränderungen, unverhältnismäßigen Belastungen und der Ausnahme von Kleinstunternehmen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.