§ 17 BaFG Grundlegende Veränderungen

  1. Die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 gelten nur insoweit, als deren Einhaltung keine wesentliche Änderung eines Produkts oder einer Dienstleistung erfordert, die zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung führt.
  2. Der Wirtschaftsakteur hat eine Beurteilung vorzunehmen, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 eine grundlegende Veränderung mit sich bringen würde.
  3. Der Wirtschaftsakteur hat die Beurteilung gemäß Abs. 2 zu dokumentieren. Der Wirtschaftsakteur hat alle einschlägigen Ergebnisse für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten Erbringung einer Dienstleistung aufzubewahren. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat er eine Kopie der Beurteilung vorzulegen.
  4. Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung auf Abs. 1 beruft, hat er Informationen zu diesem Zweck an das Sozialministeriumservice und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Produkt in Verkehr gebracht oder die betreffende Dienstleistung erbracht wird, zu übermitteln.
  5. Abs. 3 und Abs. 4 gelten nicht für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice haben Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind und sich auf Abs. 1 berufen, der Behörde jedoch die für die Beurteilung nach Abs. 2 maßgeblichen Fakten zu übermitteln.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

Aktualisiert zuletzt am 09.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 17 BaFG Grundlegende Veränderungen?

§ 17 BaFG regelt, dass die Barrierefreiheitsanforderungen nach § 4 nur insoweit gelten, als ihre Einhaltung keine grundlegende Veränderung der wesentlichen Merkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung erfordert. Wirtschaftsakteure müssen selbst beurteilen, ob eine solche grundlegende Veränderung vorliegt.

Diese Beurteilung ist zu dokumentieren, fünf Jahre aufzubewahren und dem Sozialministeriumservice auf Verlangen vorzulegen. Wer sich auf diese Ausnahme beruft, muss das Sozialministeriumservice und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden informieren. Für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, gelten die Dokumentations- und Mitteilungspflichten nicht; auf Verlangen müssen sie aber die maßgeblichen Tatsachen für die Beurteilung übermitteln.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 17 BaFG Grundlegende Veränderungen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.