Anlage 2 (zu § 9 BaFG) Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte

  1. Interne Fertigungskontrolle
    Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in Z 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Produkte den einschlägigen Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügen.
  2. Technische Dokumentation
    Der Hersteller erstellt die technische Dokumentation. Anhand der technischen Dokumentation muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 Abs2 zu bewerten und – wenn sich der Hersteller auf § 17 oder § 18 gestützt hat – nachzuweisen, dass die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würden. In der technischen Dokumentation sind nur die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und der Betrieb des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.
    Die technische Dokumentation enthält gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
    1. eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
    2. eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 2 in den Punkten entsprochen wurde, in denen diese harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewendeten harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen werden die Teile, die angewandt wurden, in der technischen Dokumentation angegeben.
  3. Herstellung
    Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der Produkte mit der in Z 2 genannten technischen Dokumentation und mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes gewährleisten.
  4. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
    1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das den geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügt, die in diesem Bundesgesetz genannte CE-Kennzeichnung an.
    2. Der Hersteller stellt für ein Produktmuster eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
  5. Bevollmächtigter
    Die in Z 4 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt Anlage 2 (zu § 9 BaFG) Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte?

Anlage 2 BaFG regelt das Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte im Rahmen der internen Fertigungskontrolle. Betroffen ist vor allem der Hersteller; teilweise kann auch der Bevollmächtigte bestimmte Aufgaben übernehmen. Der Hersteller muss die technische Dokumentation erstellen und auf eigener Verantwortung sicherstellen und erklären, dass das Produkt die einschlägigen Anforderungen des BaFG erfüllt.

Die technische Dokumentation muss so aufgebaut sein, dass die Übereinstimmung mit den Barrierefreiheitsanforderungen beurteilt werden kann. Stützt sich der Hersteller auf § 17 oder § 18 BaFG, muss daraus auch nachvollziehbar sein, warum eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung vorliegen würde. In der Dokumentation sind nur die jeweils geltenden Anforderungen aufzunehmen, soweit sie für Entwurf, Herstellung und Betrieb des Produkts wichtig sind.

  • Sie muss jedenfalls eine allgemeine Beschreibung des Produkts enthalten.
  • Außerdem muss sie angeben, welche harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen ganz oder teilweise angewendet wurden.
  • Wenn solche Normen oder Spezifikationen nicht oder nur teilweise angewendet wurden, muss beschrieben werden, wie die Anforderungen sonst erfüllt werden.
  • Der Hersteller muss auch den Fertigungsprozess und seine Überwachung so organisieren, dass die Produkte mit der Dokumentation und den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmen.
  • Für jedes konforme Produkt ist die CE-Kennzeichnung anzubringen und für ein Produktmuster eine schriftliche EU-Konformitätserklärung auszustellen.

Die Pflichten zur CE-Kennzeichnung und zur EU-Konformitätserklärung kann ein Bevollmächtigter übernehmen, aber nur, wenn das im Auftrag vorgesehen ist und weiterhin unter Verantwortung des Herstellers. Im Zusammenhang des gesamten BaFG legt die Anlage damit fest, wie Hersteller die Produktkonformität nach § 9 praktisch nachweisen und absichern müssen.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von Anlage 2 (zu § 9 BaFG) Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.