Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 43 BaFG Verweisungen
BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).
Aktualisiert zuletzt am 09.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?
§ 43 BaFG regelt, wie Verweisungen im BaFG auf andere Bundesgesetze zu verstehen sind. Gemeint ist immer die jeweils geltende, also aktuelle Fassung des anderen Bundesgesetzes. Im Zusammenhang des gesamten BaFG ist das eine allgemeine Auslegungsregel für das ganze Gesetz und keine eigene Pflichtvorschrift.