§ 14 BaFG Pflichten der Dienstleistungserbringer

  1. Der Dienstleistungserbringer darf Dienstleistungen nur anbieten oder erbringen, wenn diese entsprechend den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 3 gestaltet, angeboten und erbracht werden.
  2. Der Dienstleistungserbringer hat die notwendigen Informationen gemäß Anlage 3 zu erstellen und diese Informationen der Allgemeinheit in schriftlicher und mündlicher Form bereitzustellen, auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form. Der Dienstleistungserbringer hat die Informationen für die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufzubewahren.
  3. Der Dienstleistungserbringer hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes beim Angebot oder der Erbringung der Dienstleistung stets erfüllt werden. Der Dienstleistungserbringer hat Veränderungen bei den Merkmalen des Angebots oder der Erbringung der Dienstleistung, Veränderungen bei den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen und Änderungen der harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen verwiesen wird, angemessen zu berücksichtigen.
  4. Bei Nichtkonformität hat der Dienstleistungserbringer die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz herzustellen. Wenn die Dienstleistung den Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz nicht genügt, hat der Dienstleistungserbringer unverzüglich das Sozialministeriumservice sowie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Dienstleistung erbracht wird, zu informieren. Dabei sind ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen.
  5. Der Dienstleistungserbringer hat dem Sozialministeriumservice auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität einer Dienstleistung erforderlich sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat der Dienstleistungserbringer bei allen Maßnahmen zur Herstellung der Konformität mit der Behörde zu kooperieren.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

Aktualisiert zuletzt am 09.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 14 BaFG Pflichten der Dienstleistungserbringer (Fehler gefunden?)

Was regelt § 14 BaFG Pflichten der Dienstleistungserbringer?

§ 14 BaFG regelt die Pflichten von Dienstleistungserbringern. Dienstleistungen dürfen nur angeboten oder erbracht werden, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen nach § 4 Abs. 3 erfüllen. Außerdem müssen die Informationen nach Anlage 3 erstellt, der Allgemeinheit schriftlich und mündlich sowie in barrierefreier Form bereitgestellt und für die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufbewahrt werden.

Der Dienstleistungserbringer muss durch geeignete Verfahren laufend sicherstellen, dass die Anforderungen eingehalten werden. Dabei muss er Änderungen der Dienstleistung, der geltenden Anforderungen sowie der herangezogenen harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen angemessen berücksichtigen. Liegt eine Nichtkonformität vor, muss er die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen; genügt die Dienstleistung den Anforderungen des BaFG nicht, muss er außerdem unverzüglich das Sozialministeriumservice und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten informieren, in denen die Dienstleistung erbracht wird.

Auf begründetes Verlangen des Sozialministeriumservice sind die für den Nachweis der Konformität erforderlichen Informationen und Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache auszuhändigen, und bei Maßnahmen zur Herstellung der Konformität ist mit der Behörde zu kooperieren. Im Zusammenhang des gesamten BaFG ist § 14 die zentrale Pflichtenregel für Dienstleistungserbringer und das Gegenstück zu den produktbezogenen Pflichten der übrigen Wirtschaftsakteure.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 14 BaFG Pflichten der Dienstleistungserbringer. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.