§ 37 BaFG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 28. Juni 2025 in Kraft.
  2. Unbeschadet von Abs. 1 können Dienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen bis 28. Juni 2030 weiterhin unter Einsatz von Produkten anbieten oder erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 zum Angebot oder zur Erbringung ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden. Vor dem 28. Juni 2025 vereinbarte Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, allerdings nicht länger als fünf Jahre ab diesem Datum, unverändert fortbestehen.
  3. Selbstbedienungsterminals, die von einem Dienstleistungserbringer vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig zum Angebot oder zur Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als 20 Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme und längstens bis 28. Juni 2040, weiter zum Angebot oder zur Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen eingesetzt werden.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt § 37 BaFG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen?

§ 37 BaFG regelt das Inkrafttreten und die Übergangsbestimmungen. Das Gesetz gilt ab 28. Juni 2025.

Dienstleistungserbringer dürfen Dienstleistungen bis 28. Juni 2030 weiter mit Produkten erbringen, die sie schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für vergleichbare Dienstleistungen eingesetzt haben. Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf unverändert weitergelten, aber höchstens bis 28. Juni 2030.

Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für Dienstleistungen eingesetzt wurden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterverwendet werden, aber höchstens 20 Jahre ab ihrer Ingebrauchnahme und längstens bis 28. Juni 2040.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 37 BaFG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.