§ 10 BaFG Pflichten der Bevollmächtigten

  1. Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß § 9 Abs. 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation gemäß § 9 Abs. 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
  2. Der Bevollmächtigte hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation gemäß § 9 Abs. 3 für das Sozialministeriumservice für die Dauer von fünf Jahren;
    2. Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts an das Sozialministeriumservice auf dessen begründetes Verlangen;
    3. Kooperation bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der nicht eingehaltenen Barrierefreiheitsanforderungen bei Produkten, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören, auf Verlangen des Sozialministeriumservice.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt § 10 BaFG Pflichten der Bevollmächtigten?

§ 10 regelt, dass der Hersteller schriftlich einen Bevollmächtigten benennen kann. Nicht übertragbar sind aber die Pflichten nach § 9 Abs. 1 und die Erstellung der technischen Dokumentation nach § 9 Abs. 2. Der Bevollmächtigte darf also nicht die zentralen Herstellerpflichten übernehmen.

Welche Aufgaben der Bevollmächtigte hat, ergibt sich aus dem Auftrag des Herstellers. Dieser Auftrag muss ihm aber mindestens erlauben, die EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation fünf Jahre für das Sozialministeriumservice aufzubewahren, auf begründetes Verlangen die nötigen Unterlagen zum Nachweis der Konformität herauszugeben und bei Maßnahmen zur Beseitigung nicht eingehaltener Barrierefreiheitsanforderungen mitzuwirken.

 

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 10 BaFG Pflichten der Bevollmächtigten. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.