§ 35 BaFG Rechtsdurchsetzung und Verwaltungsstrafbestimmungen

  1. Verbraucher und Verbraucherinnen haben das Recht, sich an das Sozialministeriumservice zu wenden, um auf mögliche Übertretungen gegen dieses Bundesgesetz hinzuweisen.
  2. Das Recht nach Abs. 1 kommt auch dem Verein für Konsumenteninformation, dem Österreichischen Behindertenrat, der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich zu.
  3. Das Sozialministeriumservice hat den Hinweis zu prüfen und den Verbraucher oder die Verbraucherin gemäß Abs. 1 oder die Organisation gemäß Abs. 2 innerhalb von acht Wochen schriftlich, in einem barrierefreien Format, zu informieren, ob ein Verfahren gemäß dem 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes durchgeführt wird oder von einem Verfahren abgesehen wird. Wird kein Verfahren eingeleitet, sind in dem Informationsschreiben die Gründe dafür anzugeben.
  4. Abs. 1 bis 3 sind bei Vergabeverfahren gemäß Bundesvergabegesetz 2018 sowie gemäß Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 nicht anzuwenden.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt § 35 BaFG Rechtsdurchsetzung und Verwaltungsstrafbestimmungen?

§ 35 BaFG regelt, wer mögliche Verstöße gegen das Barrierefreiheitsgesetz beim Sozialministeriumservice melden darf und wie die Behörde darauf reagieren muss. Dieses Recht haben Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Verein für Konsumenteninformation, der Österreichische Behindertenrat, die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich. Das Sozialministeriumservice muss den Hinweis prüfen und innerhalb von acht Wochen schriftlich in barrierefreier Form mitteilen, ob ein Verfahren nach dem 6. Abschnitt eingeleitet wird; wenn nicht, muss es die Gründe nennen. Für Vergabeverfahren nach den Vergabegesetzen gilt diese Regelung nicht.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 35 BaFG Rechtsdurchsetzung und Verwaltungsstrafbestimmungen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.