§ 41 BaFGBerichterstattung an die Europäische Kommission
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Europäischen Kommission alle notwendigen Informationen für die Erstellung des Berichts gemäß Art. 33 der Richtlinie (EU) 2019/882 zu übermitteln.
BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).
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Was regelt § 41 BaFGBerichterstattung an die Europäische Kommission?
§ 41 BaFG verpflichtet das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, der Europäischen Kommission alle Informationen zu übermitteln, die für den Bericht nach Art. 33 der Richtlinie (EU) 2019/882 notwendig sind. Im Zusammenhang des gesamten BaFG regelt die Vorschrift damit die Berichtspflicht des zuständigen Bundesministeriums gegenüber der Europäischen Kommission.