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Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 41 BaFG Berichterstattung an die Europäische Kommission (Fehler gefunden?)

Was regelt § 41 BaFG Berichterstattung an die Europäische Kommission?

§ 41 BaFG verpflichtet das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, der Europäischen Kommission alle Informationen zu übermitteln, die für den Bericht nach Art. 33 der Richtlinie (EU) 2019/882 notwendig sind. Im Zusammenhang des gesamten BaFG regelt die Vorschrift damit die Berichtspflicht des zuständigen Bundesministeriums gegenüber der Europäischen Kommission.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 41 BaFG Berichterstattung an die Europäische Kommission. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.