Anlage 4 (zu § 18 BaFG) Kriterien zur Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung

Kriterien zur Vornahme und Dokumentation der Beurteilung

  1. Verhältnis der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten zu den Gesamtkosten (Betriebs- und Investitionsausgaben) der Herstellung, des Vertriebs oder der Einfuhr des Produkts bzw. der Erbringung der Dienstleistung für die Wirtschaftsakteure.
    Kriterien zur Beurteilung der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten:
    1. Kriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
      1. Kosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit;
      2. Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerb von Kompetenzen im Bereich Barrierefreiheit;
      3. Kosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehung der Barrierefreiheit in die Produktentwicklung bzw. die Erbringung von Dienstleistungen;
      4. Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zur Barrierefreiheit;
      5. einmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheit vertraut zu machen;
    2. Kriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion und Entwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
      1. Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung von Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts bzw. der Dienstleistung;
      2. im Rahmen der Produktionsprozesse entstehende Kosten;
      3. Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung unter dem Aspekt der Barrierefreiheit;
      4. Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation.
  2. Die geschätzten Kosten und Vorteile für die Wirtschaftsakteure, einschließlich Produktionsprozessen und Investitionen, im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Anzahl der Nutzungen und die Nutzungshäufigkeit des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen sind.
  3. Verhältnis der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten zum Nettoumsatz des Wirtschaftsakteurs.
    Kriterien zur Beurteilung der der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten:
    1. Kriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
      1. Kosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit;
      2. Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerb von Kompetenzen im Bereich Barrierefreiheit;
      3. Kosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehung der Barrierefreiheit in die Produktentwicklung bzw. die Erbringung von Dienstleistungen;
      4. Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zur Barrierefreiheit;
      5. einmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheit vertraut zu machen;
    2. Kriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion und Entwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
      1. Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung von Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts bzw. der Dienstleistung;
      2. im Rahmen der Produktionsprozesse entstehende Kosten;
      3. Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung unter dem Aspekt der Barrierefreiheit;
      4. Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt Anlage 4 (zu § 18 BaFG) Kriterien zur Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung?

Anlage 4 BaFG legt fest, nach welchen Kriterien beurteilt und dokumentiert wird, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach § 18 eine unverhältnismäßige Belastung ist.

  • Zu prüfen ist das Verhältnis der Nettokosten der Barrierefreiheit zu den gesamten Betriebs- und Investitionskosten für Herstellung, Vertrieb, Einfuhr oder Dienstleistung.
  • Außerdem sind die geschätzten Kosten und Vorteile für den Wirtschaftsakteur dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen gegenüberzustellen; dabei sind Anzahl und Häufigkeit der Nutzung zu berücksichtigen.
  • Zusätzlich ist das Verhältnis der Nettokosten zum Nettoumsatz des Wirtschaftsakteurs zu bewerten.

In die Beurteilung einzubeziehen sind insbesondere einmalige Organisationskosten und laufende Kosten, etwa für Fachpersonal, Schulung, neue Prozesse, Planung, Produktion, Prüfung und Dokumentation der Barrierefreiheit.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von Anlage 4 (zu § 18 BaFG) Kriterien zur Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.