Anlage 3 (zu § 14 BaFG) Informationen über die Konformität von Dienstleistungen gemäß § 14 Abs. 2

  1. Der Dienstleistungserbringer gibt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument an, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 3 erfüllt. Die entsprechenden Informationen umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und decken – soweit für die Bewertung von Belang – die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab. Neben den Anforderungen an die Verbraucherinformation gemäß der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2161, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 7, enthalten die Informationen gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
    1. eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;
    2. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind;
    3. eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in Anlage 1 aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.
  2. Um den Anforderungen gemäß Z 1 zu entsprechen, kann der Dienstleistungserbringer die harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen anwenden.
  3. Der Dienstleistungserbringer legt Informationen vor, die belegen, dass bei der Dienstleistungserbringung und ihrer Überwachung gewährleistet wird, dass die Dienstleistung die Anforderungen gemäß Z 1 und die anwendbaren Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt Anlage 3 (zu § 14 BaFG) Informationen über die Konformität von Dienstleistungen gemäß § 14 Abs. 2?

Anlage 3 BaFG regelt, welche Informationen ein Dienstleistungserbringer zur Konformität seiner Dienstleistung erstellen muss. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einem ähnlichen Dokument ist anzugeben, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nach § 4 Abs. 3 erfüllt. Dazu gehören eine Beschreibung der geltenden Anforderungen sowie, soweit relevant, Angaben zur Gestaltung und Durchführung der Dienstleistung.

Die Informationen müssen zumindest eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, die zum Verständnis der Durchführung nötigen Erläuterungen und eine Beschreibung der Erfüllung der einschlägigen Anforderungen aus Anlage 1 enthalten. Dafür können harmonisierte Normen und technische Spezifikationen ganz oder teilweise herangezogen werden. Außerdem muss der Dienstleistungserbringer Informationen vorlegen können, die belegen, dass die Dienstleistungserbringung und ihre Überwachung so organisiert sind, dass die Anforderungen eingehalten werden.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von Anlage 3 (zu § 14 BaFG) Informationen über die Konformität von Dienstleistungen gemäß § 14 Abs. 2. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.