§ 26 BaFG Marktüberwachungsmaßnahmen bei Produkten

  1. Gelangt das Sozialministeriumservice durch die Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, hat es
    1. den betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich aufzufordern, innerhalb einer vom Sozialministeriumservice festgesetzten, der Art der Nichteinhaltung angemessenen Frist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Konformität des Produkts mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes herzustellen;
    2. den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, das Produkt innerhalb einer zusätzlichen angemessenen Frist vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, wenn der Wirtschaftsakteur innerhalb der in Z 1 genannten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen getroffen hat.
    Vor einer Aufforderung gemäß Z 1 oder 2 hat das Sozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteur das Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.
  2. Ist das Sozialministeriumservice der Auffassung, dass sich die fehlende Konformität nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt, hat es die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Ermittlungen und über die Maßnahmen zu unterrichten, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.
  3. Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dass für sämtliche betroffenen Produkte, die er auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
  4. Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in Abs. 1 Z 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so hat das Sozialministeriumservice alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen, um das Produkt vom österreichischen Markt zu nehmen oder zurückzurufen oder die Bereitstellung auf dem österreichischen Markt zu untersagen oder einzuschränken. Die vorläufigen Maßnahmen sind mit Bescheid zu treffen, unter dem Vorbehalt, dass sie widerrufen werden, wenn die Europäische Kommission nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind. Das Sozialministeriumservice hat die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen zu unterrichten. Vor Bescheiderlassung hat das Sozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteur das Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.
  5. Die in Abs. 4 letzter Satz genannten Informationen haben alle verfügbaren Einzelheiten zu enthalten, insbesondere die notwendigen Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und die vom Produkt nicht erfüllten Barrierefreiheitsanforderungen sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betroffenen Wirtschaftsakteurs. Das Sozialministeriumservice hat insbesondere anzugeben, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
    1. das Produkt erfüllt die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz nicht;
    2. die harmonisierten Normen oder die technischen Spezifikationen, bei deren Einhaltung gemäß § 5 eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.
  6. Wurde das Verfahren von einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet, hat das Sozialministeriumservice die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihm vorliegende Information über die Nichtkonformität des Produkts sowie, falls es der in dem Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmt, über seine Einwände zu unterrichten.
  7. Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Abs. 4 vorletzter Satz genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt § 26 BaFG Marktüberwachungsmaßnahmen bei Produkten?

§ 26 BaFG regelt die Marktüberwachungsmaßnahmen bei nichtkonformen Produkten. Stellt das Sozialministeriumservice nach einer Prüfung fest, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, muss es den betroffenen Wirtschaftsakteur zunächst zu geeigneten Korrekturmaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Werden diese Maßnahmen nicht rechtzeitig gesetzt, muss es den Wirtschaftsakteur auffordern, das Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Vor solchen Aufforderungen ist dem Wirtschaftsakteur das Ermittlungsergebnis mitzuteilen und eine Stellungnahmefrist von mindestens zehn Werktagen einzuräumen.

Beschränkt sich die Nichtkonformität nicht auf Österreich, sind auch die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu informieren. Der Wirtschaftsakteur muss dann für alle betroffenen Produkte, die er in der Europäischen Union bereitgestellt hat, geeignete Korrekturmaßnahmen sicherstellen. Bleiben angemessene Maßnahmen aus, hat das Sozialministeriumservice mit Bescheid vorläufige Maßnahmen wie Marktentnahme, Rückruf oder ein Verbot oder eine Einschränkung der Bereitstellung am österreichischen Markt zu treffen. Das Gesetz regelt außerdem, welche Angaben an die EU-Stellen zu übermitteln sind, wie bei Verfahren anderer Mitgliedstaaten vorzugehen ist und dass eine vorläufige Maßnahme als gerechtfertigt gilt, wenn innerhalb von drei Monaten kein Einwand erhoben wird.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 26 BaFG Marktüberwachungsmaßnahmen bei Produkten. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.