§ 29 BaFG Marktüberwachungsmaßnahmen bei formaler Nichtkonformität

  1. Unbeschadet des § 26 hat das Sozialministeriumservice den Wirtschaftsakteur aufzufordern, die Nichtkonformität zu korrigieren, falls es einen der folgenden Fälle feststellt:
    1. die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verletzung der Vorgaben des § 20 angebracht;
    2. die EU-Konformitätserklärung gemäß § 19 wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
    3. die technische Dokumentation ist nicht verfügbar oder nicht vollständig;
    4. die Angaben des Herstellers gemäß § 9 Abs. 6 oder die Angaben des Importeurs gemäß § 11 Abs. 4 fehlen, sind falsch oder nicht vollständig;
    5. eine andere formale Verpflichtung gemäß § 9 oder § 11 ist nicht erfüllt.
  2. Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, so hat das Sozialministeriumservice mit Bescheid alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.
  3. Unbeschadet des § 28 hat das Sozialministeriumservice den Dienstleistungserbringer aufzufordern, die Nichtkonformität zu korrigieren, falls die notwendigen Informationen gemäß Anlage 3 nicht oder nicht vollständig erstellt wurden oder diese Informationen der Allgemeinheit nicht oder nicht barrierefrei bereitgestellt wurden.
  4. Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 3 weiter, so hat das Sozialministeriumservice den betroffenen Dienstleistungserbringer mit Bescheid zu Korrekturmaßnahmen oder anderen geeigneten, verhältnismäßigen Maßnahmen zu verpflichten.
  5. Vor einer Aufforderung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 oder Bescheiderlassung gemäß Abs. 2 oder Abs. 4 hat das Sozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteur das Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

Aktualisiert zuletzt am 13.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 29 BaFG Marktüberwachungsmaßnahmen bei formaler Nichtkonformität?

§ 29 BaFG regelt Marktüberwachungsmaßnahmen bei formaler Nichtkonformität. Gemeint sind formale Mängel wie eine fehlende oder fehlerhafte CE-Kennzeichnung, eine fehlende oder nicht ordnungsgemäße EU-Konformitätserklärung, eine unvollständige technische Dokumentation, fehlende oder unrichtige erfüllte formale Pflichten.

Stellt das Sozialministeriumservice solche Mängel bei einem Produkt fest, muss es den Wirtschaftsakteur zuerst zur Korrektur auffordern. Bleibt der Mangel bestehen, hat es mit Bescheid geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder das Produkt vom Markt nehmen zu lassen.

Für Dienstleistungen gilt Entsprechendes, wenn die Informationen nach Anlage 3 fehlen, unvollständig sind oder nicht barrierefrei für die Allgemeinheit bereitgestellt wurden. Bleibt auch das bestehen, kann das Sozialministeriumservice den Dienstleistungserbringer mit Bescheid zu Korrekturmaßnahmen oder anderen geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen verpflichten. Vor jeder Aufforderung oder jedem Bescheid muss der betroffene Akteur das Ermittlungsergebnis erhalten und mindestens zehn Werktage zur Stellungnahme bekommen.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 29 BaFG Marktüberwachungsmaßnahmen bei formaler Nichtkonformität. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.