Gegen Bescheide des Sozialministeriumservice und wegen Verletzung seiner Entscheidungspflicht kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
§ 31 BaFG Rechtsmittel
BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).
Gegen Bescheide des Sozialministeriumservice und wegen Verletzung seiner Entscheidungspflicht kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).
Aktualisiert zuletzt am 13.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?
§ 31 BaFG regelt den Rechtsschutz gegen Bescheide des Sozialministeriumservice und gegen dessen Untätigkeit.
In beiden Fällen kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Im Zusammenhang des gesamten BaFG ist das die allgemeine Rechtsmittelvorschrift für Entscheidungen oder ausbleibende Entscheidungen des Sozialministeriumservice.