§ 19 BaFG EU-Konformitätserklärung für Produkte

  1. Aus der EU-Konformitätserklärung geht hervor, dass die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz nachweislich erfüllt sind. Wurde von der Ausnahme gemäß § 17 oder § 18 Gebrauch gemacht, so geht aus der EU-Konformitätserklärung hervor, welche Barrierefreiheitsanforderungen von dieser Ausnahmeregelung betroffen sind.
  2. Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates zu entsprechen. Sie hat die in Anlage 2 angegebenen Elemente zu enthalten und ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die Anforderungen an die technische Dokumentation dürfen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen keinen übermäßigen Aufwand auferlegen.
  3. Die EU-Konformitätserklärung ist in die deutsche oder englische Sprache zu übersetzen, wenn das Produkt in Österreich in Verkehr gebracht wird oder auf dem österreichischen Markt bereitgestellt wird.
  4. Unterliegt ein Produkt mehreren Rechtsakten der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so ist eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Europäischen Union auszustellen. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsakte samt Fundstelle anzugeben.
  5. Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Produkt die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt § 19 BaFG EU-Konformitätserklärung für Produkte?

§ 19 BaFG regelt, was die EU-Konformitätserklärung für Produkte aussagen muss und welche Formvorgaben dafür gelten. Aus ihr muss hervorgehen, dass die Barrierefreiheitsanforderungen des BaFG erfüllt sind; wurden Ausnahmen nach § 17 oder § 18 genutzt, muss die Erklärung auch angeben, welche Anforderungen davon betroffen sind.

Die Erklärung muss dem vorgegebenen EU-Muster entsprechen, die in Anlage 2 genannten Angaben enthalten und laufend aktuell gehalten werden. Wird das Produkt in Österreich in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt, muss die Erklärung auf Deutsch oder Englisch vorliegen. Verlangen mehrere EU-Rechtsakte eine solche Erklärung, genügt eine einzige gemeinsame Erklärung, in der diese Rechtsakte mit Fundstelle genannt werden. Mit ihrer Ausstellung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit dem BaFG.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 19 BaFG EU-Konformitätserklärung für Produkte. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.