§ 13 BaFG Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller und hat die Pflichten eines Herstellers gemäß § 9 zu erfüllen, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt § 13 BaFG Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten?

§ 13 BaFG regelt, wann ein Importeur oder Händler rechtlich wie ein Hersteller behandelt wird. Das ist der Fall, wenn er ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändert, dass dessen Konformität mit dem BaFG beeinträchtigt werden kann.

Die praktische Folge ist, dass er dann die Herstellerpflichten nach § 9 erfüllen muss. Im Zusammenhang des gesamten BaFG ist das keine zusätzliche Sonderpflicht für alle Importeure oder Händler, sondern ein Rollenwechsel in genau diesen Fällen.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 13 BaFG Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.