Selbstprüfung zum Barrierefreiheitsgesetz BaFG Check

Mit diesem BaFG Check können Sie einfach und kostenlos prüfen, ob Sie vom Barrierefreiheitsgesetz betroffen sind.

Der Anwendungsbereich mit den ganzen Varianten und Ausnahmen ist nicht so einfach zu überblicken. Die Folgen im Falle des Anwendungsbereiches sind mitunter erheblich. Daher lohnt es sich rechtzeitig mit dem Barrierefreiheitsgesetz zu befassen. Welche konkreten Verbesserungen womöglich anstehen, können Sie der WCAG Checkliste entnehmen.

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob das BaFG für die eigenen Leistungen und Produkte gilt.
Dafür haben wir den einfachen, kostenlosen, interaktiven Selbst-Test BaFG Check entwickelt. Über die Fußnoten gelangen Sie zu weiterführenden Hinweisen, Verweisen zu den relevanten Gesetzesstellen.

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BaFG Check*

* Der BaFG Check ist ein Test, welcher die wesentlichen Kriterien des Anwendungsbereiches in vereinfachter Form überprüft. Erklärungsbedürftige und unbestimmte Rechtsbegriffe werden für eine bessere Verständlichkeit vereinfacht und reduziert.
Rechtlich verbindlich kann das Ergebnis des Selbsttests daher nicht sein.


Erläuterungen und Verweise zum BaFG-Check

  1. § 2 BaFG listet auf, welche Produkte und Dienstleistungen unter das Gesetz fallen. ↩︎
  2. Nach § 2 Abs. 2 BaFG greift das Barrierefreiheitsgesetz im Dienstleistungsbereich (inkl. Online-Shops, siehe folgende Fußnote) nur gegenüber Verbrauchern und Verbraucherinnen. Dazu muss klar und eindeutig ersichtlich sein, dass Verbraucher (B2CD2C) ausgeschlossen sind, sich das Angebot nur an Unternehmen richtet. ↩︎
  3. § 2 Abs. 2 Nr. 6 BaFG nennt ausdrücklich „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Das ist in § 3 Nr. 27 BaFG definiert und erfasst auf jeden Fall alle Webseiten, Online-Shops, Apps, über die direkt online ein Vertrag (Kauf, Buchung, etc.) zustande kommen kann. ↩︎
  4. § 3 Nr. 27 BaFG erweitert Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 BaFG auch auf elektronische Dienstleistungen, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags (elektronisch) erbracht werden. Die Abgrenzung kann durch den weiten Wortlaut im Einzelfall schwierig werden. Jede geschäftliche B2C-Webseite mit digitalen Reservierungs- oder Buchungstools für eine individuelle, konkrete Anfrage dürfte diese Kriterien erfüllen. Rein informative Webseiten mit nur allgemeinen Kontaktdaten dürften dagegen nicht ausreichen. Mehr dazu in den häufigen Fragen. ↩︎
  5. § 6 BaFG in Verbindung mit § 3 Nr. 19 BaFG schließt im sogenannten Dienstleistungsbereich inkl. „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ wie Onlineshops (nicht für die Produkte selbst) Kleinstunternehmen aus. Das sind die Kriterien für die Einstufung als Kleinstunternehmen. Mehr zur Berechnung der Mitarbeiteranzahl. ↩︎
  6. Der erste Geltungstag ist der 29. Juni 2025. Es gibt noch einige Ausnahmen, wie für Websites, die als unveränderbare Archive gelten, oder Bereiche bei Kartendiensten nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 BaFG. Auch könnte eine unverhältnismäßige Belastung nach § 18 BaFG mit Anlage 4 BaFG ausnahmsweise in Betracht kommen. Dazu gelten für wenige, spezifische Dienstleistungen und Produkte auch längere Fristen, vgl§ 37 BaFG. ↩︎
  7. § 2 Abs. 1 BaFG listet spezifische Produktarten auf, die unter das BaFG fallen. Das sind vereinfacht Produkte mit einem interaktiven Display. ↩︎
  8. § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BaFG betrifft vereinfacht Smartphones und ähnliche Geräte. ↩︎
  9. § 2 Abs. 2 Nr. 4 BaFG umfasst Bankdienstleistungen für Verbraucher. Der Verbraucherhinweis ist hier übrigens teleologisch überflüssig. ↩︎
  10. § 2 Abs. 2 Nr. 1 BaFG. ↩︎
  11.  § 2 Abs. 2 Nr. 3 BaFG umfasst Webanwendungen, elektronische Tickets, Reiseinformationen und Selbstbedienungsterminals von Personenbeförderungsdiensten. Lokale städtische, kommunale Anbieter sind teilweise ausgenommen.. ↩︎
  12. § 2 Abs. 1 Nr. 5 BaFG. ↩︎
  13. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BaFG spricht von Hardwaresysteme(n) für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme. ↩︎
  14. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BaFG spezifiziert Selbstbedienungsterminals weiter, wie für Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten. ↩︎
  15. § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 BaFG spricht von Verbraucherendgeräten mit interaktivem Leistungsumfang für Telekommunikationsdienste oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten. ↩︎

Fragen, Fehler, Hinweise?

Sie haben eine Frage, einen Fehler gefunden oder Verbesserungsvorschläge?
Sehr gut, wir freuen uns auf Ihre Nachricht an kontakt@bafg-gesetz.at (zu den Kontaktdaten).


Änderungsverlauf BaFG Check

  • 27.01.2025
    Konkretisierung Geltungsdatum sowie Kleinstunternehmen.
  • 21.01.2025
    Spezifische Ergänzung für Websites im Hinblick auf Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
  • 09.09.2024
    Korrektur einer Schleife bei spezieller Antwortfolge.
  • 05.09.2024
    Initiale Version des BaFG Checks.
BaFG Check - schematische Darstellung der Selbstprüfung, ob Website erfasst oder nicht
BaFG Check – schematische Darstellung der Selbstprüfung, ob Website erfasst oder nicht

Aktualisiert zuletzt am 15.01.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?