Anlage 3 (zu § 14 BaFG) Informationen über die Konformität von Dienstleistungen gemäß § 14 Abs. 2

  1. Der Dienstleistungserbringer gibt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument an, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 3 erfüllt. Die entsprechenden Informationen umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und decken – soweit für die Bewertung von Belang – die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab. Neben den Anforderungen an die Verbraucherinformation gemäß der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2161, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 7, enthalten die Informationen gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
    1. eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;
    2. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind;
    3. eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in Anlage 1 aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.
  2. Um den Anforderungen gemäß Z 1 zu entsprechen, kann der Dienstleistungserbringer die harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen anwenden.
  3. Der Dienstleistungserbringer legt Informationen vor, die belegen, dass bei der Dienstleistungserbringung und ihrer Überwachung gewährleistet wird, dass die Dienstleistung die Anforderungen gemäß Z 1 und die anwendbaren Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt Anlage 3 (zu § 14 BaFG) Informationen über die Konformität von Dienstleistungen gemäß § 14 Abs. 2?

Was Dienstleistungserbringer offenlegen müssen, woraus sie ableiten dürfen und wie sie die Einhaltung belegen müssen

  • Was veröffentlicht werden muss: In AGB oder einem ähnlichen Dokument muss stehen, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, inklusive Beschreibung der relevanten Anforderungen sowie Gestaltung und Durchführung, mindestens mit barrierefreier Beschreibung der Dienstleistung, nötigen Erläuterungen und Erklärung, wie Anlage 1 erfüllt wird
  • Worauf man sich stützen darf: Der Dienstleistungserbringer kann dafür veröffentlichte harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen ganz oder teilweise anwenden
  • Was nachzuweisen ist: Es müssen Informationen vorliegen, die zeigen, dass Erbringung und Überwachung so organisiert sind, dass die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt