Anlage 2 (zu § 9 BaFG) Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte

  1. Interne Fertigungskontrolle
    Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in Z 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Produkte den einschlägigen Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügen.
  2. Technische Dokumentation
    Der Hersteller erstellt die technische Dokumentation. Anhand der technischen Dokumentation muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 Abs2 zu bewerten und – wenn sich der Hersteller auf § 17 oder § 18 gestützt hat – nachzuweisen, dass die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würden. In der technischen Dokumentation sind nur die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und der Betrieb des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.
    Die technische Dokumentation enthält gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
    1. eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
    2. eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 2 in den Punkten entsprochen wurde, in denen diese harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewendeten harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen werden die Teile, die angewandt wurden, in der technischen Dokumentation angegeben.
  3. Herstellung
    Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der Produkte mit der in Z 2 genannten technischen Dokumentation und mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes gewährleisten.
  4. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
    1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das den geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügt, die in diesem Bundesgesetz genannte CE-Kennzeichnung an.
    2. Der Hersteller stellt für ein Produktmuster eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
  5. Bevollmächtigter
    Die in Z 4 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt Anlage 2 (zu § 9 BaFG) Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte?

Was Hersteller dokumentieren, prüfen, herstellen und kennzeichnen müssen

  • Interne Fertigungskontrolle: Der Hersteller prüft und erklärt in eigener Verantwortung, dass das Produkt die Anforderungen erfüllt. Damit erfüllt er die Pflichten zu Dokumentation, Herstellungskontrolle und Kennzeichnung
  • Technische Dokumentation: Der Hersteller muss Unterlagen erstellen, mit denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen geprüft werden kann, und falls Ausnahmen nach § 17 oder § 18 genutzt werden, muss daraus auch begründbar sein, warum grundlegende Veränderung oder unverhältnismäßige Belastung vorliegen würde
  • Inhalt der Dokumentation: Mindestens eine allgemeine Produktbeschreibung und eine Liste der angewendeten harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen, außerdem eine Erklärung, wie Anforderungen erfüllt werden, wenn Normen nicht oder nur teilweise angewendet wurden
  • Herstellung: Der Hersteller muss Fertigung und Überwachung so organisieren, dass Produkte zur Dokumentation passen und die Barrierefreiheitsanforderungen dauerhaft eingehalten werden
  • CE-Kennzeichnung und EU-Konformität: Für jedes konforme Produkt ist das CE-Zeichen anzubringen, außerdem ist eine EU-Konformitätserklärung für ein Produktmuster zu erstellen und Behörden auf Verlangen vorzulegen
  • Bevollmächtigter: Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung können im Auftrag auch vom Bevollmächtigten erledigt werden, aber unter Verantwortung des Herstellers