Die Bereitstellung von Produkten sowie das Angebot oder die Erbringung von Dienstleistungen, die jeweils den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/882 entsprechen, darf aus Gründen, die in Zusammenhang mit Barrierefreiheitsanforderungen stehen, nicht verboten werden.
§ 8 BaFG Freier Warenverkehr
BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).