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Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 8 BaFG Freier Warenverkehr (Fehler gefunden?)

Was regelt § 8 BaFG Freier Warenverkehr?

Freier Warenverkehr nach § 8: Wer die EU-Vorgaben erfüllt, darf deswegen nicht am Markt gehindert werden.

  • Produkte und Dienstleistungen, die den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/882 entsprechen, dürfen nicht verboten werden
  • Die Richtlinie (EU) 2019/882 legt EU-weit einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen fest