§ 7 BaFG Verhältnis zu geltendem EU-Recht im Bereich des Personenverkehrs

Dienstleistungen, die den Vorschriften über die Bereitstellung von barrierefreien Informationen und Informationen zur Barrierefreiheit in Rechtsakten im Bereich des Personenverkehrs entsprechen, erfüllen die jeweils entsprechenden Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes. Enthält dieses Bundesgesetz Anforderungen, die über die in diesen Rechtsakten enthaltenen Anforderungen hinausgehen, finden die zusätzlichen Anforderungen in vollem Umfang Anwendung. Diese Rechtsakte sind:

  1. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.2004 S. 1;
  2. Verordnung (EG) Nr. 1107/2006;
  3. Verordnung (EU) Nr. 1177/2010;
  4. Verordnung (EU) Nr. 181/2011;
  5. Verordnung (EU) 2021/782;
  6. auf Grundlage der Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft angenommene einschlägige Rechtsakte.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt § 7 BaFG Verhältnis zu geltendem EU-Recht im Bereich des Personenverkehrs?

Verhältnis zu EU Recht im Personenverkehr nach § 7 und wann EU Vorgaben reichen sowie wann zusätzliche Pflichten aus diesem Gesetz gelten

  • Entsprechen Personenverkehrsdienste den EU Vorgaben zu barrierefreien Informationen, gelten damit auch die passenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes als erfüllt
  • Wenn dieses Bundesgesetz darüber hinausgeht, gelten die zusätzlichen Anforderungen trotzdem vollständig
  • Maßgeblich sind die genannten EU Verordnungen und einschlägige Rechtsakte zum Personenverkehr und zum Eisenbahnsystem