§ 6 BaFG Kleinstunternehmen

  1. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen nach § 4 Abs. 3 und von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Anforderungen ausgenommen.
  2. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft Leitlinien für Kleinstunternehmen, um ihnen die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu erleichtern. Dem Österreichischen Behindertenrat und der Wirtschaftskammer Österreich ist Gelegenheit zu geben, bei der Erstellung mitzuwirken und sich vor Fertigstellung der Leitlinien zu äußern.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

Aktualisiert zuletzt am 19.01.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 6 BaFG Kleinstunternehmen (Fehler gefunden?)

Was regelt § 6 BaFG Kleinstunternehmen?

Kleinstunternehmen nach § 6 Ausnahmen und Leitlinien

  • Ausnahmen: Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind von den Barrierefreiheitsanforderungen und den dazugehörigen Pflichten ausgenommen
  • Leitlinien: Sozialministerium und Arbeitsministerium erstellen Leitlinien zur leichteren Anwendung des Gesetzes
  • Behindertenrat und Wirtschaftskammer werden beteiligt und können vorher Stellung nehmen