§ 5 BaFG Konformitätsvermutung auf der Grundlage technischer Spezifikationen

  1. Bei Produkten und Dienstleistungen, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen, wird insofern eine Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes vermutet, als sich diese Normen oder Teile davon auf diese Anforderungen erstrecken.
  2. Produkte und Dienstleistungen, die den technischen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, gelten als konform mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes, sofern diese Anforderungen durch diese technischen Spezifikationen oder Teile davon abgedeckt werden.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt § 5 BaFG Konformitätsvermutung auf der Grundlage technischer Spezifikationen?

Konformitätsvermutung nach § 5: wann Barrierefreiheit als erfüllt gilt

  • Barrierefreiheit ist erfüllt wenn: ein Produkt oder eine Dienstleistung den veröffentlichten harmonisierten EU Normen entspricht (soweit diese Normen die Anforderungen abdecken)
  • Barrierefreiheit ist erfüllt wenn: ein Produkt oder eine Dienstleistung den technischen Spezifikationen entspricht (soweit diese Spezifikationen die Anforderungen abdecken)