Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 43 BaFG Verweisungen
BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).
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Was bei Verweisen auf andere Bundesgesetze gilt