§ 41 BaFGBerichterstattung an die Europäische Kommission
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Europäischen Kommission alle notwendigen Informationen für die Erstellung des Berichts gemäß Art. 33 der Richtlinie (EU) 2019/882 zu übermitteln.
BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).
Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 41 BaFGBerichterstattung an die Europäische Kommission (Fehler gefunden?)
Was regelt § 41 BaFGBerichterstattung an die Europäische Kommission?
Welche Pflicht das Bundesministerium hat: Berichterstattung
Das zuständige Bundesministerium muss der EU-Kommission alle nötigen Informationen liefern, damit der Bericht nach Art. 33 der Richtlinie (EU) 2019/882 erstellt werden kann
Es geht dabei um die offiziellen Berichtspflichten gegenüber der EU