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Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 41 BaFG Berichterstattung an die Europäische Kommission (Fehler gefunden?)

Was regelt § 41 BaFG Berichterstattung an die Europäische Kommission?

Welche Pflicht das Bundesministerium hat: Berichterstattung 

  • Das zuständige Bundesministerium muss der EU-Kommission alle nötigen Informationen liefern, damit der Bericht nach Art. 33 der Richtlinie (EU) 2019/882 erstellt werden kann
  • Es geht dabei um die offiziellen Berichtspflichten gegenüber der EU
  • Empfänger ist die Europäische Kommission