§ 40 BaFGMitwirkung an der Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission
Das Sozialministeriumservice und das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz haben an der von der Europäischen Kommission gemäß Art. 28 der Richtlinie (EU) 2019/882 eingerichteten Arbeitsgruppe unter Einbeziehung des Österreichischen Behindertenrates mitzuwirken.
BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).
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Was regelt § 40 BaFGMitwirkung an der Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission?
Wer teilnehmen muss sowie wer einzubeziehen ist
Das Sozialministeriumservice und das zuständige Bundesministerium müssen an der von der EU-Kommission eingerichteten Arbeitsgruppe zur Richtlinie (EU) 2019/882 mitarbeiten
Dabei ist der Österreichische Behindertenrat einzubeziehen
Grundlage ist Art. 28 der Richtlinie (EU) 2019/882