§ 40 BaFG Mitwirkung an der Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission

Das Sozialministeriumservice und das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz haben an der von der Europäischen Kommission gemäß Art. 28 der Richtlinie (EU) 2019/882 eingerichteten Arbeitsgruppe unter Einbeziehung des Österreichischen Behindertenrates mitzuwirken.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

Aktualisiert zuletzt am 13.01.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 40 BaFG Mitwirkung an der Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission (Fehler gefunden?)

Was regelt § 40 BaFG Mitwirkung an der Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission?

Wer teilnehmen muss sowie wer einzubeziehen ist

  • Das Sozialministeriumservice und das zuständige Bundesministerium müssen an der von der EU-Kommission eingerichteten Arbeitsgruppe zur Richtlinie (EU) 2019/882 mitarbeiten
  • Dabei ist der Österreichische Behindertenrat einzubeziehen
  • Grundlage ist Art. 28 der Richtlinie (EU) 2019/882