§ 4 BaFG Verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen

  1. Wirtschaftsakteure dürfen nur Produkte in Verkehr bringen und nur Dienstleistungen anbieten oder erbringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz erfüllen.
  2. Für Produkte gelten die in Anlage 1 1. Abschnitt und 2. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen, mit Ausnahme der Selbstbedienungsterminals gemäß § 2 Abs. 1 Z 2, für die nur die in Anlage 1 1. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen gelten.
  3. Für Dienstleistungen gelten die in Anlage 1 3. Abschnitt und 4. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen, mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur die in Anlage 1 4. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen gelten.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt § 4 BaFG Verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen?

Pflicht zur Barrierefreiheit bei Produkten und Dienstleistungen nach § 4 und welche Anforderungen jeweils gelten

  • Wirtschaftsakteure dürfen nur Produkte verkaufen oder auf den Markt bringen und nur Dienstleistungen anbieten oder erbringen, wenn diese die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllen.
  • Für Produkte gelten die Barrierefreiheitsanforderungen aus Anlage 1 Abschnitt 1 und Abschnitt 2, außer bei Selbstbedienungsterminals, dort gilt nur Abschnitt 1.
  • Für Dienstleistungen gelten die Barrierefreiheitsanforderungen aus Anlage 1 Abschnitt 3 und Abschnitt 4, außer bei Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, dort gilt nur Abschnitt 4.