§ 39 BaFG Ermächtigung zur europäischen Datenübermittlung

Zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 26 Abs. 2, 4 und 6 und § 27 ist das Sozialministeriumservice ermächtigt, der Europäischen Kommission die Daten von Wirtschaftsakteuren gemäß § 38 sowie Informationen zu den im Rahmen der Marktüberwachung kontrollierten Produkten und Dienstleistungen zu übermitteln. Das Sozialministeriumservice ist auch ermächtigt, diese Daten an jene Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Europäischen Freihandelsassoziation zu übermitteln, die für die Vollziehung der in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 ergangenen Vorschriften in den jeweiligen Mitgliedstaaten zuständig sind. Die Ermächtigung des Sozialministeriumservice umfasst auch die Übermittlung von Daten über das in § 22 Abs. 7 genannte europäische Informations- und Kommunikationssystem (Information and Communication System for Market Surveillance – ICSMS).

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt § 39 BaFG Ermächtigung zur europäischen Datenübermittlung?

Welche Infos das Sozialministeriumservice weitergeben darf sowie an wen und über welches System

  • Das Sozialministeriumservice darf für Aufgaben nach § 26 und § 27 Daten zu Wirtschaftsakteuren und Infos zu geprüften Produkten und Dienstleistungen an die EU-Kommission übermitteln
  • Es darf diese Daten auch an zuständige Behörden in EU-, EWR- und EFTA-Staaten weitergeben, die Regeln zur Richtlinie (EU) 2019/882 vollziehen
  • Die Übermittlung darf auch über das europäische System ICSMS erfolgen