§ 38 BaFG Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Das Sozialministeriumservice als Verantwortlicher ist zum Zweck der Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß § 3 Z 17 im Zusammenhang mit der Marktüberwachung nach dem 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit es sich dabei nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, handelt. Die personenbezogenen Daten zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure sind der Name oder die Bezeichnung, die Anschrift, die Telefon- und Faxnummer und die E-Mailadresse.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt § 38 BaFG Verarbeitung von personenbezogenen Daten?

Wofür das Sozialministeriumservice Daten nutzen darf sowie welche Daten das sind

  • Das Sozialministeriumservice darf personenbezogene Daten verarbeiten, um Wirtschaftsakteure für die Marktüberwachung zu identifizieren
  • Das gilt nur, solange es keine besonderen Datenkategorien nach Art. 9 DSGVO betrifft
  • Erlaubt sind dafür Name oder Bezeichnung, Anschrift, Telefon und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse.